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BSG, 31.03.2022 - B 2 U 13/20 R: Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Arbeitsplatzbewerber?

  • Autorenbild: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler
    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler
  • 31. März 2022
  • 1 Min. Lesezeit

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich in einem Urteil vom 31.03.2022 mit der Reichweite des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes zu befassen.


Im entschiedenen Fall absolvierte die arbeitssuchende Klägerin bei einem potentiellen Arbeitgeber in dessen Betrieb ein unentgeltliches eintägiges "Kennenlern-Praktikum".


Als Abschluss des Praktikum war der Besuch des Hochregallagers vorgesehen. Dort verunglückte die Arbeitsplatzbewerberin und brach sich den Oberarm.


Symbolbild Hochregallager

(Symbolbild)


Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass ein in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallender Arbeitsunfall vorläge.


Die angegangene Berufsgenossenschaft sowie Sozialgericht (SG) und Landessozialgericht (LSG) stellten sich gegen die Klägerin.


Anders dagegen nunmehr das BSG:


Nach der Satzung der beklagten Berunfsgenossenschaft seien - im Unterschied zu Satzungen anderer Unfallversicherungsträger - auch Teilnehmer einer Unternehmensbesichtigung unfallversichert. Das eigene - unversicherte - Interesse der Klägerin am Kennenlernen des Betriebs schließe den im vorliegenden Fall weitergehenden Unfallversicherungsschutz kraft Satzung der beklagten Berufsgenossenschaft nicht aus.


(Quelle: BSG, Urteil v. 31.03.2022, B 2 U 13/20 R; Pressemitteilung 12/2022)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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